Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 712). Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass unabhängig davon, wie sich die Strafund Zivilklägerin dem Beschuldigten gegenüber im Vorfeld äusserte bzw. wie die Chatnachrichten der Straf- und Zivilklägerin, insbesondere, dass sie mit ihrem Freund nicht zufrieden sei, mit ihm Alkohol und Marihuana konsumieren, Spass haben und nicht immer perfekt sein wolle, auf den Beschuldigten gewirkt haben mögen, diese selbstverständlich keinen Freipass für den Beschuldigten darstellten.