716) selbstredend nicht einer Einladung an die Adresse des Beschuldigten gleichgekommen und würde nichts an der sachverhaltlichen, für die rechtliche Beurteilung relevanten Ausgangslage ändern. Dasselbe gilt im Übrigen in Bezug auf die Argumentation der Verteidigung, wonach das Treffen zwischen der Strafund Zivilklägerin bereits im Vorfeld nicht von einer bloss freundschaftlichen Stimmung geprägt gewesen sei und ausserdem zu berücksichtigen sei, dass die Strafund Zivilklägerin eine kecke Art habe, zur Tatzeit regelmässig viel Alkohol getrunken habe und «schwer am Kiffen gewesen sei» (vgl. die Ausführungen von