fest, dass es letztlich ohnehin keine Rolle spielt, ob sich die Straf- und Zivilklägerin selber ausgezogen hat, bevor sie sich ins Bett legte, oder ob der Beschuldigte dies tat. Denn selbst wenn sie sich tatsächlich selber ausgezogen hätte, wäre dies, wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausführte,