429 Z. 29 ff.; vgl. diesbezüglich auch die in der Exploration wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter, wonach sich der Beschuldigte «natürlich» gedacht habe, dass sie Sex mit ihm haben wolle, als sie sich vor seinen Augen ausgezogen habe und ins Bett gegangen sei – «Wieso soll man das nicht denken» in so einer Situation [pag. 251]). Die Kammer hält diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 490, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung) fest, dass es letztlich ohnehin keine Rolle spielt, ob sich die Straf- und Zivilklägerin selber ausgezogen hat, bevor sie sich ins Bett legte, oder ob der Beschuldigte dies tat