490, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung); die Kammer stuft die Behauptung vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung ein. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand entlarvend sind im Übrigen die eigenen Angaben des Beschuldigten, wonach er das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin, – konkret dass sie ihm auf seine Frage, wo er schlafen könne, angeblich geantwortet habe, er könne bei ihr in ihrem Bett schlafen (pag. 128 Z. 84 f., pag. 429 Z. 31) und dass sie sich selber ausgezogen habe (pag. 128 Z. 86, pag. 133 Z. 261 f., pag. 134 Z. 301 f., pag. 429 Z. 32 f.) –, als eine «Einladung» für ihn gedeutet bzw. daraus auf ihr Einverständnis geschlossen habe (vgl. pag. 429 Z. 29 ff.;