62 Z. 197 ff., pag. 63 Z. 211 ff., pag. 66 Z. 336 ff., Z. 342 ff., pag. 426 Z. 27 ff.). Nachvollziehbar erscheint ihre diesbezügliche Erklärung, dass sie nicht fit genug gewesen sei, um sich auszuziehen. Das Einzige, was sie habe machen wollen, sei gewesen, sich hinzulegen (pag. 426 Z. 28 f.). Betreffend die Aussagen des Beschuldigten ist andererseits bezeichnend, dass dieser erstmals behauptete, die Straf- und Zivilklägerin habe sich selber ausgezogen, als er einvernehmlichen Geschlechtsverkehr geltend machte (pag. 128 Z. 86 f., pag. 133 Z. 261 f., pag. 134 Z. 301 f., pag. 429 Z. 31 ff., vgl. dazu auch pag. 490, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung);