te. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass gerade auch die Entstehungsgeschichte der Anzeige für sich und gegen eine Falschbelastung spricht (vgl. pag. 487, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Im Zusammenhang mit der Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs wird seitens des Beschuldigten weiter geltend gemacht, die Straf- und Zivilklägerin habe sich vor seinen Augen selber ausgezogen, nachdem sie sich ins Bett gelegt habe. Die Straf- und Zivilklägerin gab demgegenüber stets gleichbleibend an, davon auszugehen, dass der Beschuldigte sie ausgezogen habe, sich diesbezüglich aber nicht mehr genau erinnern zu können (pag. 51, pag. 62 Z. 197 ff., pag.