ihre klare, sehr authentisch wirkende, nonverbale Kommunikation spricht ebenfalls für ihre Scham (vgl. dazu auch die Erwägungen der Vorinstanz, welche festhielt, die Körperhaltung, Gestik und Mimik der Straf- und Zivilklägerin zeigten deutlich, dass es ihr offenbar unangenehm gewesen sei, über die sexuellen Handlungen zu sprechen [pag. 486, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung], sowie die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin I.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 715). Vor diesem Hintergrund erstaunt denn auch nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin durch einen Bekannten zur Anzeige motiviert werden musste und erst 14 Tage nach dem Vorfall Anzeige erstatte-