das weitere Vorgehen ab. Davon, dass sie von sich aus jeder beliebigen Person von der Vergewaltigung erzählt hätte, wie dies der Beschuldigte anscheinend glauben machen wollte, kann jedenfalls keine Rede sein. Bei der ersten polizeilichen Einvernahme äusserte die Straf- und Zivilklägerin dann, dass sie ihrer ehemaligen Bezugsperson im Heim vom Vorfall erzählt habe, aber so, wie wenn eine Kollegin betroffen gewesen wäre (pag. 52, pag. 65 Z. 303 ff.). Wie Staatsanwältin I.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht vorbrachte (pag. 716), zeigt dies die Scham der Straf- und Zivilklägerin sowie auch die Angst vor den allfälligen damit