Er gehe davon aus, dass man, wenn man vergewaltigt worden sei, man dies nicht sage (pag. 250). Diesbezüglich hält die Kammer zunächst fest, dass die Straf- und Zivilklägerin u.a. im Chat mit K.________ schrieb, sie habe grosse Angst, dass es wieder passiere (pag. 110, vgl. dazu auch pag. 64 Z. 277 ff.) und dass sie den Namen des Beschuldigten nicht einmal gegenüber einer gemeinsamen Freundin nennen wollte (pag. 108 f.). Weiter sprach die Straf- und Zivilklägerin mit ihrem Psychiater, Dr. M.________, und den BetreuerInnnen des N.________ (Heim) sowie online mit der Fachstelle Lantana das weitere Vorgehen ab.