86 Z. 332 ff.)., Anders als der Beschuldigte damit offenbar suggerieren wollte, können erfahrungsgemäss aber auch Opfer von Sexualdelikten selber zu Täter werden (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin I.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 717). Der Beschuldigte führte sodann auch im Rahmen der psychiatrischen Exploration aus, dass er selber sich anders verhalten habe, als er in einer ähnlichen Situation gewesen sei, weshalb ihm das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin merkwürdig erschienen sei.