Erst auf mehrmaliges Nachfragen seitens von K.________ hin nannte sie den Namen des Beschul- 19 digten bzw. bestätigte schliesslich, dass es um ihn ging, was K.________ ja offenbar schon wusste (pag. 109 f.). Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten gegenüber K.________ zu Unrecht belasten wollen, um sich mit den Nachrichten an K.________ ein Alibi zu verschaffen, wie das die Verteidigung unterstellt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 713), hätte sie den Namen hingegen logischerweise wohl gleich als erstes genannt.