sie schrieb mehrfach, sie habe es nicht gewollt, der Beschuldigte habe es aber einfach gemacht. Die Straf- und Zivilklägerin vertraute sich damit einer vermeintlich besten Kollegin an (vgl. die Chat-Nachricht von K.________ [pag. 108]: «Was i dreck zieh chash nimau eine vo dine beste kollegin sege was los ish? Du weish i lose zue u bi da»). Auch gegenüber K.________ wollte die Strafund Zivilklägerin den Beschuldigten zunächst nicht belasten; es fällt auf, dass sie ihr gegenüber den Namen des Beschuldigten nicht nennen wollte, obwohl es sich um einen gemeinsamen Bekannten handelte (vgl. pag. 108 f.). Erst auf mehrmaliges Nachfragen seitens von K.__