So räumte sie freimütig ein, dass die am Tatabend getrunkene Alkoholmenge für ihre damaligen Verhältnisse «mit Bedauern» nicht viel gewesen sei (pag. 60 Z. 117 f.), dass sie zu diesem Zeitpunkt regelmässig Alkohol getrunken und diese Menge vertragen habe (pag. 60 Z. 120 f.). Die WhatsApp-Nachrichten zwischen der Straf- und Zivilklägerin und K.________ sprechen (pag. 108 ff.) sodann eine klare Sprache. Aus den Formulierungen der Straf- und Zivilklägerin spricht ihre momentane Gefühlslage, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht; sie schrieb mehrfach, sie habe es nicht gewollt, der Beschuldigte habe es aber einfach gemacht.