716] und Fürsprecherin D.________ [pag. 720] in der oberinstanzlichen Verhandlung), sondern belastete sich selber mit ihren eigenen Aussagen ihren Zustand bzw. konkret auch den Konsum von Alkohol und Marihuana betreffend (vgl. dazu die Erwägungen unter II.10.2.5. Zur Beweisfrage des Zustandes der Straf- und Zivilklägerin hiernach; vgl. dazu auch pag. 186, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies spricht ebenfalls klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. So räumte sie freimütig ein, dass die am Tatabend getrunkene Alkoholmenge für ihre damaligen Verhältnisse «mit Bedauern» nicht viel gewesen sei (pag.