in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 719). Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin, hätte sie den Tampon selber entfernt, dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auf der Toilette gemacht und wohl auch kaum erwähnt hätte. Die Straf- und Zivilklägerin versuchte weiter auch nicht krampfhaft, sich selber in ein gutes Licht zu rücken (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin I.________ [pag. 716] und Fürsprecherin D.__