dass sie spontan und von sich aus erzählte, dass der Beschuldigte ihr den Tampon aus der Scheide entfernt habe, spricht für eine erhöhte Glaubhaftigkeit dieser Aussage. Auch schilderte sie damit eine Komplikation im Handlungsverlauf, was ein weiteres Realitätskennzeichen darstellt. Es handelt sich ausserdem um ein nebensächliches, aber sehr ausgefallenes Detail, welches kaum erfunden sein kann (vgl. dazu auch pag. 486, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die zutreffenden Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.