712 f.), kann jedenfalls keine Rede sein. Sodann ist zu klären, ob der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin den Tampon aus der Scheide entfernte, wie dies die Straf- und Zivilklägerin geltend machte (pag. 51, pag. 64 Z. 256 ff., Z. 260 f., Z. 263 f.) und der Beschuldigte bestritt (pag. 134 Z. 293 f.). Diesbezüglich ist die Entstehungsgeschichte dieser Aussage der Straf- und Zivilklägerin absolut entscheidend; dass sie spontan und von sich aus erzählte, dass der Beschuldigte ihr den Tampon aus der Scheide entfernt habe, spricht für eine erhöhte Glaubhaftigkeit dieser Aussage.