18 Fürsprecherin D.________ [pag. 720] in der oberinstanzlichen Verhandlung). Hingegen kann aus dem Verhalten der Straf- und Zivilklägerin mit Sicherheit nicht geschlossen werden, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war; davon, dass es eine Szene gewesen sei, wie sie sich «in jeder Samstagnacht vielfach und einvernehmlich» abspiele (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 712 f.), kann jedenfalls keine Rede sein.