Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 712 f.), spricht dies gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, zumal sie ohne Weiteres einfach hätte behaupten können, sie habe dem Beschuldigten ausdrücklich gesagt, sie wolle die sexuellen Handlungen nicht (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin I.________ [pag. 716] und