65 Z. 293 ff.). In diesem Zusammenhang ist denn auch zu erwähnen, dass die Straf- und Zivilklägerin sofort zugab, dem Beschuldigten nicht explizit gesagt zu haben, dass sie keinen Sex wolle (pag. 52, pag. 54, pag. 63 Z. 205 ff.); sie habe ihm dies jedoch durch ihr Verhalten deutlich gezeigt (pag. 52, pag. 63 Z. 208 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag.