53) hatte, ehrlicherweise angab, dies nicht beantworten zu können (vgl. pag. 51, pag. 53), obwohl es ihr bei diesen Gelegenheiten ein Leichtes gewesen wäre, den Beschuldigten mit ihren Aussagen zu belasten. Die Straf- und Zivilklägerin machte jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. pag. 486, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung), sogar auch den Beschuldigten entlastende Angaben, indem sie auf eine allfällige Gewaltanwendung angesprochen präzisierte, der Beschuldigte habe sie weder geschlagen noch ihr gedroht, sein Verhalten sei grob, aber nicht grausam oder gewalttätig gewesen (pag. 53, vgl. auch pag. 65 Z. 293 ff.).