es wäre für die Straf- und Zivilklägerin ein Leichtes gewesen, diese Frage einfach nur zu bestätigen. Sie räumte jedoch sofort und sehr differenziert ein, in diesem Zusammenhang eine Erinnerungslücke zu haben bzw. nicht sagen zu können, ob es auch dazu gekommen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte sodann zu Recht vor (vgl. pag. 716), dass die Strafund Zivilklägerin auch in Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte ein Kondom benutzte, ob er Stossbewegungen (pag. 64 Z. 243 ff.) machte und ob er einen Samenerguss (pag. 53) hatte, ehrlicherweise angab, dies nicht beantworten zu können (vgl. pag.