713 und pag. 714), von sich aus die blauen Flecken an den Oberschenkeln und Oberarmen bereits in der ersten Einvernahme erwähnt bzw. gezeigt und dem Beschuldigten sofort die Schuld dafür gegeben. Stattdessen führte sie schlicht aus, dass sie sich dann am Morgen danach selbst verletzt und blaue Flecken entdeckt habe, von welchen sie nicht sagen könne, woher sie stammten, sie diese vorher aber noch nicht gehabt habe (pag. 62 Z. 190 ff.; vgl. auch pag. 65 Z. 283 ff., pag. 67 Z. 385 ff.). Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, ob es auch zu Oralverkehr gekommen sei (pag. 64 Z. 270 f.); es wäre für die Straf- und Zivilklägerin ein Leichtes gewesen, diese Frage einfach nur zu bestätigen.