Wenn die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten fälschlicherweise der Vergewaltigung hätte bezichtigen wollen, wäre es um einiges einfacher gewesen, dies gleich explizit so zu sagen, anstatt anzugeben, der Beschuldigte habe «henne viu Züüg gmacht» (pag. 50). Zudem hätte sie wohl, hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten bzw. sich einfach der Blösse des im Rausch vollzogenen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs entziehen wollen, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. pag. 713 und pag. 714), von sich aus die blauen Flecken an den Oberschenkeln und Oberarmen bereits in der ersten Einvernahme erwähnt bzw. gezeigt und dem Beschuldigten sofort die Schuld dafür gegeben.