Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften und indirekt objektivierten Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Äusserung gezielt in einem sexuellen Kontext machte. Den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin lassen sich sodann weder Übertreibungen noch Aggravationen entnehmen, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. Wenn die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten fälschlicherweise der Vergewaltigung hätte bezichtigen wollen, wäre es um einiges einfacher gewesen, dies gleich explizit so zu sagen, anstatt anzugeben, der Beschuldigte habe «henne viu Züüg gmacht» (pag.