17 schuldigten, wonach er dieses im Chat gebrauchte Wort nicht als sexuelle Anspielung, sondern im Zusammenhang mit Alkohol und Marihuana verwendet habe (vgl. pag. 95 Z. 248 ff., Z. 270 ff. und Z. 274 ff.), ist in den Augen der Kammer eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften und indirekt objektivierten Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Äusserung gezielt in einem sexuellen Kontext machte.