Alkohol und Marihuana zu konsumieren (pag. 100 f.). Dabei schrieb der Beschuldigte insbesondere, dass er hoffe, dass der Freund der Straf- und Zivilklägerin nicht auch kommen werde, ansonsten er sie «zum brav sein» zwingen werde (vgl. pag. 101). Die Straf- und Zivilklägerin antwortete daraufhin, dass sie nicht brav sein werde wenn er, der Beschuldigte, da sei, dann sei sie einfach wieder die alte (pag. 101). Die spätere Behauptung des Be-