Dabei gab sie nachvollziehbar und plausibel an, sich ab dem Moment, als der Beschuldigte begonnen habe, sie zu berühren, wieder erinnern zu können, wenn auch nur in Bruchstücken (pag. 53). Der Generalstaatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang insofern beizupflichten, als dass die in diesem Zusammenhang geschilderte Angst vor all dem, was noch geschehen könnte, im Rahmen des dynamischen Geschehens spontan aufkam, als sich der Beschuldigte zu ihr ins Bett legte und anfing, sie zu berühren, während sie aufgrund ihres Zustandes nur sehr eingeschränkt abwehrfähig war (vgl. pag. 54). Die Kammer erachtet dies entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag.