Die Straf- und Zivilklägerin hat bereits in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme detailliert, in sich stimmig und frei von Widersprüchen geschildert, welche Empfindungen sie hatte, was sie von den Berührungen des Beschuldigten wahrnahm, wie er sie an den Brüsten gedrückt habe (pag. 51, 53), wie sie sich immer mehr zur Wand hin bewegt habe, den Beschuldigten habe von sich wegdrängen wollen (pag. 51, 52, pag. 62 Z. 184) und es dann wegen der Wand nicht mehr weitergegangen sei (pag. 51, 52), er immer weiter gemacht habe (pag. 51), wie sie gefühlt habe, dass der Beschuldigte sie überall berührt habe (pag. 51, pag. 53, pag. 62 Z. 175), er ihren Tampon entfernt habe (pag.