Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass die Straf- und Zivilklägerin wahrheitsgemässe Aussagen machte betreffend die Frage, welche sexuellen Handlungen der Beschuldigte an ihr vornahm (vgl. zum Zustand der Straf- und Zivilklägerin die Erwägungen unter II.10.2.6. Zur Beweisfrage des Zustandes der Straf- und Zivilklägerin hiernach). Die Straf- und Zivilklägerin hat bereits in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme detailliert, in sich stimmig und frei von Widersprüchen geschildert, welche Empfindungen sie hatte, was sie von den Berührungen des Beschuldigten wahrnahm, wie er sie an den Brüsten gedrückt habe (pag.