Was hingegen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anbelangt, so kann mit der Vorinstanz vollumfänglich darauf abgestellt werden. Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass die Straf- und Zivilklägerin wahrheitsgemässe Aussagen machte betreffend die Frage, welche sexuellen Handlungen der Beschuldigte an ihr vornahm (vgl. zum Zustand der Straf- und Zivilklägerin die Erwägungen unter II.10.2.6. Zur Beweisfrage des Zustandes der Straf- und Zivilklägerin hiernach).