16 diesem Zusammenhang schliesslich die Feststellung des FPD-Gutachters im Gutachten vom 27. September 2017, wonach der Beschuldigte die Tendenz habe, Sachverhalte für sich selber vorteilhaft darzustellen und sich als Opfer der Umstände zu sehen (vgl. pag. 257). Was hingegen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anbelangt, so kann mit der Vorinstanz vollumfänglich darauf abgestellt werden.