80 Z. 26 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.10.2.6. Zur Beweisfrage des LSD-Konsums hiernach). Er schreckte in der Folge auch nicht davor zurück, sich auf die Meinung der Zeugin K.________ zu berufen, welche ihm angeblich geraten habe, den Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin abzubrechen, weil diese viel herumlüge, sehr viele Sexpartner habe und viel Alkohol und Drogen konsumiere, der Umgang mit ihr mithin kein guter sei (vgl. pag. 85 Z. 287 ff., pag. 93 Z. 176 f.; bestätigt auch gegenüber dem FPD-Gutachter, vgl. pag. 249). Erwähnenswert ist in