488, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So gab er in der allerersten polizeilichen Befragung gleich zu Beginn und auf Frage, ob er sich vorstellen könne, weshalb er wegen des Vorwurfes einer Vergewaltigung einvernommen werde, sogleich von sich aus zu Protokoll, es komme ihm einzig und alleine eine Person in den Sinn, welche ihn wegen so einer Sache anschwärzen könnte und zwar habe er «Puff» mit einem Mädchen, welches LSD konsumiert habe und welches er anschliessend wegen ihres schlechten Zustandes habe nach Hause begleiten müssen und ihr gedroht habe, ihre Eltern darüber zu informieren (pag. 80 Z. 26 ff.;