429 Z. 22 f.), stellt vor diesem Hintergrund eine reine Schutzbehauptung dar. Die Tatsache, dass der Beschuldigte, konfrontiert mit den Vorwürfen im vorliegenden Verfahren, unvermittelt zum Gegenangriff überging, stellt ein weiteres Lügensignal dar. Konkret fällt auf, dass er die Straf- und Zivilklägerin vermehrt in ein schlechtes Licht zu rücken versuchte (vgl. diesbezüglich auch die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, pag. 488, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung).