, vgl. auch pag. 429 Z. 22 f.). Dass dem tatsächlich so war, ist im Übrigen gestützt auf die eigenen Angaben des Beschuldigten in der zweiten Einvernahme vom 12. März 2015 erstellt; bei dieser Gelegenheit gab der Beschuldigte nämlich zu Protokoll, K.________ habe ihm erzählt, die Straf- und Zivilklägerin denke über eine Anzeigeerstattung nach (pag. 92 Z. 137 ff., Z. 143 f.). Die spätere Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er aus den WhatsApp-Nachrichten von K.________ nicht habe ableiten können, dass er mit einer Anzeige rechnen müsse (pag. 429 Z. 22 f.), stellt vor diesem Hintergrund eine reine Schutzbehauptung dar.