Auf Vorhalt, wonach er den Geschlechtsverkehr ja aber auch in den folgenden beiden Einvernahmen im März 2015 bestritten habe, konnte er jedoch keine überzeugende Erklärung abgeben und gab stattdessen ausweichend zu Protokoll, dass er gedacht habe, dass es komisch rüber kommen könnte, wenn er seine Aussage ändern würde (pag. 130 Z. 126 ff.). Auf weiteren Vorhalt, warum er in der ersten Einvernahme so geschockt gewesen sei, wenn er ja schon aufgrund des Screenshots des Chatverlaufs zwischen K.________ und der Straf- und Zivilklägerin gewusst habe, dass diese über eine Anzeige nachdenke, konnte er sich ebenso wenig überzeugend erklären (vgl. pag. 130 Z. 134 ff., Z. 138 ff., vgl. auch pag