, Z. 101 ff.). Als er dann quasi aus dem Nichts heraus auch noch mit der Anzeige wegen Vergewaltigung konfrontiert worden sei, sei er geschockt und «total verloren» gewesen und habe aus diesem Grund gesagt, er habe nicht mit der Straf- und Zivilklägerin geschlafen (pag. 129 Z. 112 ff.; bestätigt auch noch in der erstinstanzlichen Verhandlung, pag. 429 Z. 16 ff.). Auf Vorhalt, wonach er den Geschlechtsverkehr ja aber auch in den folgenden beiden Einvernahmen im März 2015 bestritten habe, konnte er jedoch keine überzeugende Erklärung abgeben und gab stattdessen ausweichend zu Protokoll, dass er gedacht habe, dass es komisch rüber kommen könnte, wenn er seine Aussage ändern würde (pag.