429 Z. 25 ff. und Z. 35 ff.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass er damit seine Aussagen angesichts der erdrückenden Beweislast dem Verfahrensstand anpasste (vgl. pag. 487, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung), was klar für deren Unglaubhaftigkeit spricht. Ebenso widersprüchlich sind seine Angaben bezüglich die Verwendung eines Kondoms; während er zunächst auf entsprechende Frage noch angegeben hatte, er habe an diesem Abend ein Kondom dabei gehabt bzw. dass er meistens Kondome dabei habe (pag. 96 Z. 303 f.), behauptete er später, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm das Kondom, welches sie benutzt hätten, gegeben (pag. 135 Z. 331, Z. 333 ff.