pag. 133 Z. 165 ff., pag. 134 Z. 278 f.) sowie mit seinen Fingern vaginal in diese eingedrungen zu sein (pag. 134 Z. 286 f.). In Bezug auf den Vorwurf, die Straf- und Zivilklägerin mit den Fingern auch anal penetriert zu haben, gab er demgegenüber ausweichend und wenig glaubhaft zu Protokoll, dass es schon sein könne, dass er «in ihrer hinteren Region in der Dunkelheit etwas gestreift habe, aber nicht bewusst» (pag. 134 Z. 287 f.). Nachdem der Beschuldigte das Abstreiten des Geschlechtsverkehrs aufgegeben hatte, machte er fortan geltend, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen (pag. 133 Z. 260 ff., Z. 264 ff., Z. 269 f., Z. 272 f., vgl. insbes. auch pag. 429 Z. 25 ff.