123 Z. 54 ff., Z. 59 ff.). Diesbezüglich ist jedoch auf die glaubhaften Angaben von K.________ abzustellen, wonach der Beschuldigte ganz klar und ohne zu zögern gesagt habe, dass er an diesem Tag Sex mit der Straf- und Zivilklägerin gehabt habe und dass deren Verhalten ihm signalisiert habe, dass sie das auch gewollt habe (pag. 72 Z. 134 ff., vgl. auch pag. 71 Z. 49 ff.). Erst zu einem sehr späten Zeitpunkt, nämlich in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2018, mithin in seiner vierten Einvernahme und rund dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall, gestand er ein, mit der Straf- und Zivilklägerin Geschlechtsverkehr (vaginale Penetration) gehabt zu haben (pag. 128 Z. 86 f.,