94 Z. 198 ff.]). Die Kammer erachtet diese Aussagen mit der Generalstaatsanwaltschaft als unglaubhaft (vgl. pag. 717). Der Beschuldigte verstieg sich in der Folge denn auch in die Ausrede, wonach sein Langzeitgedächtnis einwandfrei funktioniere, er aber Mühe habe, sich kurzfristig zu erinnern, er noch ein «Teenagerhirn» und psychische Probleme habe, wegen allem, was passiert sei (pag. 92 Z. 131 ff.). Damit konfrontiert, dass er gegenüber K.________ keine entsprechende Erinnerungslücke erwähnt habe, blieb er in der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2015 dabei, ihr gegenüber nur eine entsprechende Vermutung geäussert zu haben (pag. 123 Z. 54 ff., Z. 59 ff.).