Angesprochen auf ebendiese Tatsache, dass sich der Beschuldigte offenbar schon vor der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2015 mit K.________ über den sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin ausgetauscht hatte, versuchte der Beschuldigte wenig glaubhaft zu erklären, dass er gedacht habe, dass er und die Straf- und Zivilklägerin sexuellen Kontakt zusammen gehabt hätten, ihm das Ganze aber unklar gewesen sei im Kopf, er sich später dann konzentriert und festgestellt habe, dass es nicht so sei (pag. 92 Z. 119 ff., Z. 125 ff.; später bestätigt [pag. 93 Z. 182 ff., pag. 94 Z. 198 ff.