252, wonach er «sein Leben verwetten könne, dass er nicht getan habe, was ihm vorgeworfen werde.» Immerhin gab er bereits gegenüber dem Gutachter auf entsprechende Frage hin an, dass es sein könne, dass er sich nicht an einen evtl. doch erfolgten Beischlaf mit der Straf- und Zivilklägerin erinnern könne, «zu 100%» wollte er aber sagen können, dass keine Gewalt im Spiel gewesen sei […]» [pag. 251]). Dies insbesondere auch im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin K.________, gemäss welchen der Beschuldigte ihr ge-