Auf die entscheidenden Beweisfragen wird nachfolgend ergänzend eingegangen. 10.2.3. Zur Beweisfrage der Einvernehmlichkeit des vaginalen Geschlechtsverkehrs Wie unter II.9.2. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen hiervor ausgeführt, ist in diesem Zusammenhang zunächst zu klären, ob der vaginale Geschlechtsverkehr zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten einvernehmlich war oder ob erstere den Beschuldigten physisch abzuwehren versuchte. Das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten spricht nach Ansicht der Kammer eine klare Sprache.