Einleitende Bemerkungen Vorab kann auf die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden, letztere hat sich detailliert mit den Aussagen und den einzelnen Realitätskriterien auseinandergesetzt (pag. 486 ff., S. 17 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) und die Kammer kommt zu keiner anderen Schlussfolgerung. Auf die entscheidenden Beweisfragen wird nachfolgend ergänzend eingegangen.