erstinstanzliche Urteilsbegründung) und der Zeugin [recte: der Auskunftsperson] K.________ (pag. 484, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung) korrekt zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden. Es wird darauf verzichtet, die in der oberinstanzlichen Verhandlung gemachten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie den Inhalt der im oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahren erhobenen Beweismittel zusammengefasst wiederzugeben. Sofern von Relevanz wird darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. 10.2.2. Einleitende Bemerkungen