Die Vorinstanz hat die bereits in erster Instanz vorliegenden Beweismittel vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (vgl. pag. 475 ff., S. 6 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen der Straf- und Zivilklägerin sowie diejenigen der Auskunftsperson K.________, einer Würdigung zu unterziehen. Die Straf- und Zivilklägerin wurde insgesamt vier Mal einvernommen; am