46 f.), die edierten Akten betreffend sexuelle Übergriffe z.N. des Beschuldigten (pag. 147 ff.), das forensischpsychiatrische Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (nachfolgend FPD) über den Beschuldigten vom 27. September 2017 (pag. 224 ff.) sowie der in der oberinstanzlichen Verhandlung von der Straf- und Zivilklägerin eingereichte Bericht der H.________ (Klinik) vom 23. November 2020 (pag. 724). Die Vorinstanz hat die bereits in erster Instanz vorliegenden Beweismittel vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (vgl. pag.